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Weder groß noch klein darf die Vorratsdatenspeicherung sein – Karlsruhe beschränkt staatlichen Zugriff auf Kundendaten | Piratenpartei Deutschland

Pressemitteilung der Piratenpartei Deutschland
Freitag, 24. Februar 2012 – 11:30 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde des Mitglieds der Piratenpartei Dr. Patrick Breyer gegen Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Kundendaten im Telekommunikationsgesetz teilweise stattgegeben. So wurde die eindeutige Identifizierung von Internetnutzern und die staatliche Abfrage von PINs und Passwörtern in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Bislang konnten solche Zugriffscodes von Ermittlungsbehörden und anderen staatlichen Stellen selbst bei Verdacht einer Bagatellstraftat und ohne richterliche Genehmigung angefordert werden.

Dr. Breyer, Beschwerdeführer und Listenkandidat der Piratenpartei Schleswig-Holstein, begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter. »Es ist für uns ein großer Erfolg, dass das Bundesverfassungsgericht gegen die ausufernde staatliche Kontrolle der Telekommunikation und Internetnutzung einschreitet. Wir sind froh, dass die Anonymität der Nutzer im Netz künftig besser geschützt ist.«

Der Gesetzgeber ist nun juristisch dazu angehalten, die staatliche Identifizierung von Internetnutzern neu zu regeln. Die PIRATEN fordern, dass dafür der Verdacht einer schweren Straftat oder eine Gefahr für Leib oder Leben Voraussetzung sein muss, sowie dass eine richterliche Anordnung immer vorliegen muss.

»Ihr Vorhaben zur verdachtslosen Vorratsspeicherung jeder Internetverbindung (IP-Adresse) muss Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger endlich beerdigen«, fordert Breyer weiter.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zur Angabe von persönlichen Daten bei der Anmeldung eines Telefon- oder Internetanschlusses bei Prepaid-Angeboten [§ 111 TKG], das Recht der Anbieter, von Kunden einen Ausweis verlangen zu können [§ 95 Abs. 4 TKG], und die Ermächtigung vieler Behörden, Auskünfte über Name, Anschrift, Rufnummern, PINs, Passwörter und weitere persönliche Daten von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzern verlangen zu können [§§ 112, 113 TKG], und die Pflicht, diese Kundendaten über das Vertragsende hinaus aufbewahren zu müssen [§ 95 Abs. 3 TKG].

Original unter http://web.piratenpartei.de/Pressemitteilung

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